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Betreuungsverfügung
(Betreuungsvollmacht)

Wenn Sie nicht mehr entscheiden können, was mit Ihrem Geld zu geschehen hat (Vermögenssorge) oder wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, über Ihren Aufenthaltsort zu entscheiden (Personensorge), wird durch das Vormundschaftsgericht auf Antrag ein Betreuer für Sie eingesetzt. Der Betreuer ist gewissermaßen Ihr ”Vertreter im Recht”. Er ist jedoch nicht selbst für Ihre Pflege, Essen oder ähhnliches verantwortlich.

Das Vormundschaftsgericht bestimmt einen Betreuer - es sei denn , daß Sie durch eine Vorsorgevollmacht eine Person Ihres Vertrauens bestimmt haben. Aber selbst wenn Sie eine Vorsorgevollmacht erteilt haben, kann die Bestellung eine Betreuer notwendig werden.

Sie haben es in der Hand in einer Betreuungsverfügung zu regeln, wer Ihr Betreuer werden soll - und Sie können auch bestimmen, wer es gerade nicht soll.

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Betreuungsverfügung02

Mit einer Betreuungsverfügung geben Sie Ihrem gewünschten Betreuer aber auch konkreteHandlungsanweisungen:
Stellen Sie sich vor, daß Sie jedes Jahr vier Wochen nach Sylt fahren. Sie möchten dies auch tun, wenn Sie beispielsweise an Alzheimer erkrankt sind. Mit einer Betreuungsverfügung verpflichten Sie den Betreuer dies Urlaub jedes Jahr mit Ihren Mitteln für Sie zu gewährleisten.

Der Betreuer wird -anders als der Bevollmächtigte - vom Vormundschaftsgericht kontrolliert. Die Kontrolle ist jedoch auf eine Rechenschaftspflicht in größeren Zeitabständen beschränkt. Sprechen Sie uns an, wenn Sie erfahren möchten, wie Sie hier vorsorgen können: Wir haben Lösungen entwickelt.